Im Bereich Krankenversicherung beschäftigt sich der Fachanwalt für Versicherungsrecht ausschließlich mit der Privaten Krankenversicherung. Die gesetzliche Krankenversicherung ist Thema des Sozialrechts.
Die gesetzliche Krankenversicherung ist grundsätzlich Pflicht, so dass nur Arbeitnehmer mir einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze oder Selbständige sich privat krankenversichern können. Die Abgrenzungsfragen, insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern sind teilweise schwierig. Hier helfen wir gern weiter.
Innerhalb der Krankenversicherung unterscheidet man:
· Krankheitskostenversicherung ( ersetzt Aufwendungen für Heilbehandlungen )
· Krankentagegeldversicherung ( sichert gegen Verdienstausfall in vereinbarter Höhe ab )
· Krankenhaustagegeldversicherung ( zahlt für jeden Tag des Aufenthalts im Krankenhaus einen bestimmten vereinbarten Betrag )
Krankheitskostenversicherung:
Der Versicherer hat die Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit, Unfallfolgen hat, zu ersetzen. Der Versicherungsnehmer der PKV hat Heilbehandlungskosten zunächst selbst zu tragen. Sie werden ihm anschließend erstattet. Der Versicherungsnehmer der PKV hat die freie Wahl unter den niedergelassenen Ärzten.
Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Die Auslegung des Begriffs der medizinischen Notwendigkeit ist oft streitig
Der BGH formuliert:
„Eine Behandlungsmethode ist medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Zeit der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen.“
Alles klar? Mir nicht!
Im Streitfall werden zur Klärung Sachverständigengutachten eingeholt.
Weitere häufige Streitpunkte sind:
· Kosten alternativer Behandlungsmethoden
· Verletzung vorvertraglichen Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer ( Gesundheitsfragen wurden angeblich nicht richtig oder nicht vollständig beantwortet ).
Hier helfen wir Ihnen sich zu wehren.
Wichtig für den Versicherungsnehmer ist hierbei, dass das ordentliche Kündigungsrecht für den Versicherer ausgeschlossen ist. Nur eine außerordentliche Kündigung, z.B. wegen Zahlungsverzug ist möglich. Lassen Sie sich deshalb nicht durch Ihren Versicherer verunsichern und vertrauen Sie deshalb nicht ungeprüft dessen Aussagen.
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