Sozialversicherung bei Geschäftsführern

 

Bei Dienstverhältnissen eines GmbH-Geschäftsführers beurteilt sich die Frage, ob es sich um eine abhängige und damit versicherungspflichtige Beschäftigung handelt, im Wesentlichen danach, ob der Geschäftsführer weisungsgebunden tätig ist oder nicht.

Allein die Organstellung als Geschäftsführer reicht für die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht nicht aus.

Die Rechtsprechung bejaht ein unabhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH grundsätzlich dann, wenn der Geschäftsführer über mindestens die Hälfte des Stammkapitals an der Gesellschaft verfügt.

Weisungen können Ihm aber auch dann nicht gegen seinen Willen erteilt werden, wenn er trotz geringerer Beteiligung, mindestens 50 % der Stimmrechte auf sich vereint.

Des weiteren muss er vom Selbstkontahierungsverbot, also von den Bestimmungen des § 181 BGB, befreit sein.
Von einer weisungsunabhängigen Beschäftigung ist aber auch dann auszugehen, wenn der tatsächliche Einfluss des Geschäftsführers auf die Gesellschaft so groß ist, dass man trotz des unter 50% liegenden Anteils von einer weisungsunabhängigen Beschäftigung ausgehen kann.

Ein solcher seltener Ausnahmefall kann bei sogenannten Familiengesellschaften vorliegen,
nämlich dann, wenn die Geschäftsführertätigkeit überwiegend durch familiäre Rücksichtnahmen geprägt wird und es an der Ausübung einer Direktion durch die Gesellschafter völlig fehlt, und der Geschäftsführer sich nach dem Gesamtbild wie ein Alleininhaber der Firma verhält.

Daneben kann der Einfluss auf die Gesellschaft auch faktisch so groß sein, dass von einer weisungsungebundenen Tätigkeit auszugehen ist, z.B. bei nicht ersetzbarem Fachwissen.

Es gibt zu den einschlägigen Abgrenzungsfragen eine ganze Fülle von Rechtsprechung.
Wenn Sie beabsichtigen sich von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen, sind wir gerne bereit das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen und Sie bei der Antragstrellung zu unterstützen.

Unsere Leistungen

Statusprüfung: Besteht Sozialversicherungspflicht oder nicht

Gestaltungen zur Vermeidung der Sozialversicherungspflicht

gerichtliche Vertretung gegenüber Sozialversicherungsträgern

 

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