Bei Dienstverhältnissen eines GmbH-Geschäftsführers beurteilt sich die Frage, ob es sich um
eine abhängige und damit versicherungspflichtige Beschäftigung handelt, im Wesentlichen danach, ob der Geschäftsführer weisungsgebunden tätig ist oder nicht.
Allein die Organstellung als
Geschäftsführer reicht für die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht nicht aus.
Die Rechtsprechung bejaht ein
unabhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH grundsätzlich dann, wenn der Geschäftsführer über mindestens die Hälfte des Stammkapitals an der Gesellschaft
verfügt.
Weisungen können Ihm aber auch
dann nicht gegen seinen Willen erteilt werden, wenn er trotz geringerer Beteiligung, mindestens 50 % der Stimmrechte auf sich vereint.
Des weiteren muss er vom
Selbstkontahierungsverbot, also von den Bestimmungen des § 181 BGB, befreit sein.
Von einer weisungsunabhängigen
Beschäftigung ist aber auch dann auszugehen, wenn der tatsächliche Einfluss des Geschäftsführers auf die Gesellschaft so groß ist, dass man trotz des unter 50% liegenden Anteils von einer
weisungsunabhängigen Beschäftigung ausgehen kann.
Ein solcher seltener Ausnahmefall
kann bei sogenannten Familiengesellschaften vorliegen,
nämlich dann, wenn die
Geschäftsführertätigkeit überwiegend durch familiäre Rücksichtnahmen geprägt wird und es an der Ausübung einer Direktion durch die Gesellschafter völlig fehlt, und der Geschäftsführer sich nach dem
Gesamtbild wie ein Alleininhaber der Firma verhält.
Daneben kann der Einfluss auf die
Gesellschaft auch faktisch so groß sein, dass von einer weisungsungebundenen Tätigkeit auszugehen ist, z.B. bei nicht ersetzbarem Fachwissen.
Es gibt zu den einschlägigen
Abgrenzungsfragen eine ganze Fülle von Rechtsprechung.
Wenn Sie beabsichtigen sich von
der Sozialversicherungspflicht befreien lassen, sind wir gerne bereit das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen und Sie bei der Antragstrellung zu
unterstützen.
Unsere Leistungen
Statusprüfung: Besteht
Sozialversicherungspflicht oder nicht
Gestaltungen zur Vermeidung der
Sozialversicherungspflicht
gerichtliche Vertretung gegenüber
Sozialversicherungsträgern
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