Rechtsanwalt Sander - Fachanwalt für Versicherungsrecht Gerlingen, Stuttgart, Ditzingen, Leonberg

Fachanwalt für Versicherungsnehmer

Immer für Sie da.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

Thorsten Sander

 

Hilfe, wenn die Versicherung nicht zahlt.

Ich vertrete nur Versicherungsnehmer.

 

Ich berate und vertrete seit mehr als 20 Jahren private und gewerbliche Versicherungsnehmer auf dem Gebiet des privaten Versicherungsrechts. Ich helfe Ihnen in allen Fällen, in denen Sie im Schadensfall Probleme mit Ihrer eigenen Versicherung bekommen. Versicherungsrecht ist Spezialmaterie, weshalb Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Fachanwalt wenden sollten. Er gewährleistet ein Maximum an Beratungs- und Vertretungsqualität.

 

Wichtig ist, dass Sie sich möglichst frühzeitig Hilfe durch Ihren Fachanwalt für Versicherungsrecht einholen, denn die Erfahrung zeigt, dass oftmals bereits bei der Schadensmeldung oder Korrespondenz mit dem Versicherer Fehler gemacht werden.

Immer schnell erreichbar.      Tel.: 07156/1780990

 

Auch wenn Sie einmal zu ungewöhnlicher Stunde Hilfe benötigen, rufen Sie an. Wir melden uns umgehend und Sie erhalten gleich einen Besprechungstermin.

 

Wenn Sie schlechte Nachrichten von Ihrem Versicherer erhalten haben, rufen Sie gleich an und holen Sie sich eine Ersteinschätzung und wichtige Verhaltensregeln.

 

 

Erstberatung zum kleinen Preis.

Scheuen Sie sich nicht nach einer Erstberatung zu fragen. Viele Dinge lassen sich schnell und unkompliziert lösen.

SANDER | RECHTSANWÄLTE
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Kosten

Rechtliche Auseinandersetzungen können kostspielig sein, deshalb klären wir die Kostenfrage frühzeitig mit bestmöglicher Transparenz

 

Oftmals trauen sich Privatpersonen aus Kostengründen nicht, ihre Interessen gegnüber dem Versicherer durch einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt wahrnehmen zu lassen.
 
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, die den Schaden deckt, ist die finanzielle Seite ohnehin unproblematisch. Die Deckungzusage hole ich als Ihr Rechtsanwalt kostenlos für Sie ein.
 
Haben Sie keinen Versicherungsschutz, kläre ich als Ihr Rechtsanwalt für Sie im Rahmen der kostengünstigen Erstberatung ( maximale Gebühren 190.- € zzgl. 19 % MWSt. insgesamt 226,10.-€ ) die Erfolgsaussichten in Ihrer versicherungsrechtlichen Angelegenheit, denn im Erfolgsfall zahlt der Gegner auch die Ihnen entstehenden Kosten.
 
Ihre erste informatorische Anfrage ist stets kostenfrei!
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Beispiele aus der Praxis:

 


Krankenkostenzusatzversicherung Zahnbehandlung

 
Zahnarzt hat eine umfassende Behandlung geplant. Der Heil-und Kostenplan wurde bei der Versicherung eingereicht wurde. Die Kosten betrugen ca. 25.000 €.
Die Versicherung lehnte die Übernahme der Kosten ab.  Dies mit der Begründung, die Behandlung in dieser Form sei nicht medizinisch notwendig. Es wurde Klage eingereicht. Durch Sachverständigengutachten wurde die medizinische Notwendigkeit der geplanten Behandlung festgestellt. Die Krankenversicherung wurde in vollem Umfang verurteilt.
 

Private Pflegeversicherung
 
Der Mandant schloss in hohem Alter noch eine Pflegeversicherung bei einem privaten Versicherer ab. Der Versicherer verweigerte die Zahlung der Pflegesumme als der Versicherungsfall eintrat, nachdem er vorher den abgeschlossenen Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte. Der Mandant habe bei Vertragsschluss von seiner Demenzerkrankung bereits gewusst und diese verschwiegen. Eine Überprüfung ergab, dass diese Behauptung erfunden war. Eine Behandlung wegen Demenzerkrankung hatte vor Abschluss des Vertrages zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Die Anfechtung des Vertrages war unwirksam.  Nach entsprechendem Aufforderungsschreiben an die Versicherung verpflichtete sich diese an der Anfechtung des Vertrages nicht länger festzuhalten und zu leisten.
 

Einbruch-Diebstahlversicherung
 
Im Ladenlokal des Mandanten wurde eingebrochen. Der eingebaute Tresor wurde mit hohen Tageseinnahmen entwendet. Der Versicherer war nur bereit einen Teilbetrag des entwendeten Geldes, nämlich 2000.- € zu erstatten und berief sich insoweit auf seine Summenbeschränkung in den Versicherungsbedingungen. Bei Vertragsabschluss hatte der Vermittler es aber unterlassen auf diese Klausel im Versicherungsvertrag hinzuweisen, obwohl er wusste, dass regelmäßig höhere Tageseinnahmen erzielt würden. Es lag eine Fehlberatung vor, welche der Versicherung zugerechnet wurde. Die Versicherung musste in voller Höhe leisten.

Leitungswasserversicherung
 
Riss im Leitungssystem eines zu einer Solarheizung gehörenden Wärmetauschers. Es trat ein erheblicher Nässeschaden ein. Die Wohngebäudeversicherung verweigerte die Deckung. Der Wärmetauscher sei eine Armatur und damit in der Leitungswasserversicherung nicht mitversichert. Ein vergleichbarer Fall fand sich in der Rechttsprechung nicht. Es wurde Klage eingereicht, mit dem Ergebnis eines gerichtlichen Vergleichs in dem die Versicherung sich verpflichtete die Hälfte der  geltend gemachten Kosten zu übernehmen.
 

Private Unfallversicherung
 
Ein älterer Mandant erlitt erhebliche Verletzungen bei einem Sturz. Im Anamnesebogen des Arztes fand sich die Vermutung des Arztes, dass der Sturz aufgrund eines kurzzeitigen Schwindelanfalls des Mandanten erfolgt sei. Der Versicherer verweigerte Leistungen aus der Unfallversicherung mit der Begründung bei dem Schwindelanfall handelt es sich um eine Bewusstseinsstörung welche als Sturzursache aufgrund der Bedingungen nicht versichert sei. Durch Zeugen konnte nachgewiesen werden, dass der Mandant keinerlei Angaben zu einem Schwindelanfall gemacht hatte und über einen Gegenstand am Boden gestolpertm war. Es gelang dann unter Hinweis auf die Darlegungs und Beweislast, den Versicherer doch zur Zahlung zu bewegen.
 

Fondsgebundene Rentenversicherung
 
Der Mandant hatte eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen. Von diesem Kapitalwahlrecht machte er dann Gebrauch. Der Versicherer verweigerte die Auszahlung. Einer der betroffenen Fonds habe geschlossen und eine Auszahlung sei deshalb nicht möglich. Vertraglich bestanden jedoch keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Ausübung des Kapitalwahlrechts. Durch Androhung der Klageinreichung konnte die Auszahlung der Versicherungssumme erreicht werden.
 

Wohngebäudeversicherung
 
Großer Nässeschaden im Kellerbereich durch eine Leckage im Erdreich außerhalb des Gebäudes auf dem benachbarten Grundstück. Der Versicherer versuchte sich der Leistungspflicht mit immer neuen Ausreden zu entziehen. Zuletzt weil es sich beim beschädigten Rohr um ein Mischrohr handle das der Entsorgung des Gebäudes für Brauchwasser und Regenwasser diene. Wasserschäden aus solchen Rohren seien bedingungsgemäß nicht versichert.
Gleichzeitig waren Elementarschäden versichert und damit Nässeschäden durch Regenfall.
Es mußte erst Klage eingereicht werden um die Zahlungspflicht durchzusetezen. Die Versicherung unterlag in vollem Umfang.

 

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