Krankenkostenzusatzversicherung Zahnbehandlung
Zahnarzt hat eine umfassende Behandlung geplant. Der Heil-und Kostenplan wurde bei der Versicherung eingereicht wurde. Die Kosten betrugen ca. 25.000 €.
Die Versicherung lehnte die Übernahme der Kosten ab. Dies mit der Begründung, die Behandlung in dieser Form sei nicht medizinisch notwendig. Es wurde Klage eingereicht. Durch
Sachverständigengutachten wurde die medizinische Notwendigkeit der geplanten Behandlung festgestellt. Die Krankenversicherung wurde in vollem Umfang verurteilt.
Private Pflegeversicherung
Der Mandant schloss in hohem Alter noch eine Pflegeversicherung bei einem privaten Versicherer ab. Der Versicherer verweigerte die Zahlung der Pflegesumme als der Versicherungsfall eintrat,
nachdem er vorher den abgeschlossenen Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte. Der Mandant habe bei Vertragsschluss von seiner Demenzerkrankung bereits gewusst und
diese verschwiegen. Eine Überprüfung ergab, dass diese Behauptung erfunden war. Eine Behandlung wegen Demenzerkrankung hatte vor Abschluss des Vertrages zu keinem
Zeitpunkt stattgefunden. Die Anfechtung des Vertrages war unwirksam. Nach entsprechendem Aufforderungsschreiben an die Versicherung verpflichtete sich diese an der Anfechtung des
Vertrages nicht länger festzuhalten und zu leisten.
Einbruch-Diebstahlversicherung
Im Ladenlokal des Mandanten wurde eingebrochen. Der eingebaute Tresor wurde mit hohen Tageseinnahmen entwendet. Der Versicherer war nur bereit einen Teilbetrag des entwendeten Geldes, nämlich
2000.- € zu erstatten und berief sich insoweit auf seine Summenbeschränkung in den Versicherungsbedingungen. Bei Vertragsabschluss hatte der Vermittler es aber unterlassen auf diese Klausel im
Versicherungsvertrag hinzuweisen, obwohl er wusste, dass regelmäßig höhere Tageseinnahmen erzielt würden. Es lag eine Fehlberatung vor, welche der Versicherung zugerechnet wurde. Die
Versicherung musste in voller Höhe leisten.
Leitungswasserversicherung
Riss im Leitungssystem eines zu einer Solarheizung gehörenden Wärmetauschers. Es trat ein erheblicher Nässeschaden ein. Die Wohngebäudeversicherung verweigerte die Deckung. Der Wärmetauscher sei
eine Armatur und damit in der Leitungswasserversicherung nicht mitversichert. Ein vergleichbarer Fall fand sich in der Rechttsprechung nicht. Es wurde Klage eingereicht, mit dem Ergebnis eines
gerichtlichen Vergleichs in dem die Versicherung sich verpflichtete die Hälfte der geltend gemachten Kosten zu übernehmen.
Private Unfallversicherung
Ein älterer Mandant erlitt erhebliche Verletzungen bei einem Sturz. Im Anamnesebogen des Arztes fand sich die Vermutung des Arztes, dass der Sturz aufgrund eines kurzzeitigen
Schwindelanfalls des Mandanten erfolgt sei. Der Versicherer verweigerte Leistungen aus der Unfallversicherung mit der Begründung bei dem Schwindelanfall handelt es sich um eine Bewusstseinsstörung
welche als Sturzursache aufgrund der Bedingungen nicht versichert sei. Durch Zeugen konnte nachgewiesen werden, dass der Mandant keinerlei Angaben zu einem Schwindelanfall gemacht hatte und über
einen Gegenstand am Boden gestolpertm war. Es gelang dann unter Hinweis auf die Darlegungs und Beweislast, den Versicherer doch zur Zahlung zu bewegen.
Fondsgebundene Rentenversicherung
Der Mandant hatte eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen. Von diesem Kapitalwahlrecht machte er dann Gebrauch. Der Versicherer verweigerte die Auszahlung.
Einer der betroffenen Fonds habe geschlossen und eine Auszahlung sei deshalb nicht möglich. Vertraglich bestanden jedoch keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Ausübung des Kapitalwahlrechts.
Durch Androhung der Klageinreichung konnte die Auszahlung der Versicherungssumme erreicht werden.
Wohngebäudeversicherung
Großer Nässeschaden im Kellerbereich durch eine Leckage im Erdreich außerhalb des Gebäudes auf dem benachbarten Grundstück. Der Versicherer versuchte sich der Leistungspflicht mit immer neuen
Ausreden zu entziehen. Zuletzt weil es sich beim beschädigten Rohr um ein Mischrohr handle das der Entsorgung des Gebäudes für Brauchwasser und Regenwasser diene. Wasserschäden aus solchen
Rohren seien bedingungsgemäß nicht versichert.
Gleichzeitig waren Elementarschäden versichert und damit Nässeschäden durch Regenfall.
Es mußte erst Klage eingereicht werden um die Zahlungspflicht durchzusetezen. Die Versicherung unterlag in vollem Umfang.