Testament

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Grundsätzlich kann eine Person im Rahmen der gesetzlichen Vorschrift ihren letzten Willen frei durch Testament oder Erbvertrag bestimmen. Geschieht dies nicht, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Testamente können in notarieller Form oder eigenhändig errichtet werden, auch ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten, z.B. das Berliner Testament. Für einen Erbvertrag ist zwingend die notarielle Form vorgeschrieben.

Entschließt man sich z.B. aus Kostengründen ein eigenhändiges Testament aufzusetzen, müssen aber formale gesetzliche Voraussetzungen eingehalten werden.

 

Eigenhändigkeit des Testaments

Damit nach dem Tode die Echtheit des Testaments geprüft werden kann, muss es insgesamt handschriftlich verfasst sein. Ein maschinengeschriebenes Testament ist immer ungültig. Als nicht eigenhändig angesehen wird auch, wenn die Hand des Testators bei der Erstellung des Schriftstücks geführt wurde.

 

Unterschrift des Erblassers

Ein eigenständiges Testament muss unbedingt unterschrieben sein. Die Unterschrift muss räumlich am Ende des Testaments platziert werden. Auch Zusätze müssen durch die Unterschrift räumlich gedeckt werden. Die Unterschrift sollte Vor- und Nachnamen des Erblassers erhalten

 

Testierwille

Aus dem Text muss klar werden, dass der Erblasser tatsächlich seinen letzten Willen formulieren wollte. Ein bloßer Entwurf reicht dafür nicht. Insoweit ist es zweckmäßig „ Testament“ oder „letzter Wille“ als Überschrift zu wählen.

 

Zeit- und Ortsangaben

Ort und Datumsind zwar keine zwingenden Formerfordernisse, aber dringend anzuraten, um spätere Zweifel an der Aktualität oder an der Testierfähigkeit des Erblassers besser auszuräumen.

 

Problemstellungen

Das eigentliche Problem an eigenhändigen Testamenten ist sehr häufig, dass die Erblasser sich nicht exakt genug ausdrücken, z.B. indem sie die Erbeinsetzung mit einem Vermächtnis verwechseln. Das führt dann dazu, dass der letzte Wille ausgelegt werden muss und evtl. Ergebnisse erzielt werden, die der Erblasser gar nicht wollte.

 

Beratung durch Rechtsanwalt 

Es ist daher sehr zu empfehlen, vor der Erstellung eines Testaments ,insbesondere eines eigenhändigen, Rat bei einem Rechtsanwalt einzuholen. Bei einem notariellen Testament hilft der Notar bei der Formulierung. Allerdings sind die Kosten in der Regel höher. Sie richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Andererseits ist es möglich, dass die Erben im Erbfall keinen Erbschein benötigen, was zu einer Kosteneinsparung in evtl. gleicher Höhe führen kann.

 

Verwahrung

Um die Gefahr der Fälschung, der unbefugten Vernichtung oder der Unauffindbarkeit auszuschließen, kann das eigenhändige Testament in Verwahrung beim Amtsgericht gegeben werden, so dass im Erbfall auch gewährleistet ist, dass der letzte Wille auch Beachtung findet. Die Verwahrgebühr beträgt gerademal 75.-€.

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