Das Vermögen des Erblassers geht nach dem Gesetz im Wege der Universalsukzession auf den oder die Erben über. Das heißt sie übernehmen alle Vermögensaktiva und Vermögenspassiva des Erblassers, also auch seine Schulden. Sie treten quasi in die Fußstapfen des Erblassers. Hieraus resultiert das Haftungsrisiko der Erben.
Die Erben haben, um diese Haftung zu entgehen die den meisten Erben bekannte Möglichkeit der Erbausschlagung, die aber nur dann Sinn macht wenn wirklich feststeht dass der Nachlass überschuldet ist. Häufig ist aber die Zusammensetzung des Nachlasses nicht bekannt und es gelingt nicht eine zuverlässige Übersicht bis zum Ende der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen zu erlangen. Will man das Erbe ausschlagen muss dies durch eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist erfolgen.
Jedoch schlägt man die Erbschaft als Ganzes aus und begibt sich damit der Chance womöglich doch vorhandenes Vermögen zu erben. Es stellt sich daher die Frage nach Alternativen.
Nachlassverwaltung
Die sogenannte Nachlassverwaltung ist insbesondere bei ungeklärter Nachlasssituation eine der Möglichkeiten die der Erbe in Betracht ziehen kann. Hierzu kann er beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung beantragen, die dann angeordnet wird, wenn der Nachlass ausreicht um die Kosten der Nachlassverwaltung zu decken. Der Erbe ist dann nicht mehr befugt den Nachlass zu verwalten oder über ihn zu verfügen. Es findet eine klare Trennung zwischen dem Nachlassvermögen und dem privaten Vermögen des Erben statt. Das restliche Vermögen nach der Nachlassverwaltung also nach der Begleichung aller Schulden verbleibt nach Abzug der Kosten dem Erben.
Reicht das Vermögen des Erblassers nicht aus, die Schulden vollständig zu tilgen , beantragt der Nachlassverwalter die Nachlass Insolvenz.
Nachlassinsolvenz
Ist klar, dass das Erbe überschuldet ist, kann der Erbe das Nachlassinsolvenzverfahren auch selbst beantragen. Auch dann bleiben Nachlassvermögen und Vermögen des Erben getrennt und er haftet nicht für die Schulden des Erblassers. Auch hier muss der Nachlass aber wenigstens ausreichen um das Verfahren zu finanzieren.
Weitere Alternativen für den Erben bestehen in der Durchführung eines sogenannten Aufgebotsverfahrens oder in der Dürftigkeitseinrede.
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