Eine Testamentsvollstreckung ist dann durchzuführen, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung dies bestimmt hat. Gründe hierfür können unter anderem sein, die Sicherstellung der Verbindlichkeiten wie Vermächtnisse und Auflagen, befürchtete Streitigkeiten unter den Erben oder auch die Erhaltung und Fortführung von Unternehmen.
Vorteile
Die Vorteile der Testamentsvollstreckung liegen vor allem darin, dass der Erblasserwillen über den Tod hinaus durchgesetzt wird und die Sicherung der Erfüllungvermächtnisse und Auflagen es sichergestellt wird. Auch die Auseinandersetzung des Nachlasses kann durch eine angeordnete Testamentsvollstreckung vereinfacht werden.
Nachteile
Die Erben werden durch eine angeordnete Testamentsvollstreckung natürlich in der Verwaltung und Verfügung des Nachlasses eingeschränkt. Zudem ist der Testamentsvollstrecker zu vergüten d. h. die insoweit anfallenden Kosten belasten den Nachlass. Eine Kontrolle durch das Nachlassgericht erfolgt nicht.
Aufgaben
Der Erblasser kann im Testament die Aufgaben des Testamentsvollstreckers genau festlegen. Er kann nur zur Abwicklung des Nachlasses bestimmt sein oder noch weiter eingeschränkt nur bestimmte Aufgaben zu erfüllen, beispielsweise Vermächtnisse.
Die sogenannte Abwicklungsvollstreckung ist der gesetzliche Regelfall der immer dann vorliegt, wenn kein anderer Wille des Erblassers ermittelt werden kann. Bei dieser Abwicklungsvollstreckung muss der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen durchführen, darüber hinaus aber auch den Nachlass verwalten und die Nachlassauseinandersetzung durchführen.
Auch eine Dauervollstreckung kann angeordnet sein. Dann besteht die Aufgabe des Testamentsvollstreckers darin den Nachlass dauerhaft zu verwalten. Eine solche Dauertestamentsvollstreckung kann etwa zum Schutz des geschäftlich wenig bewanderten Erben oder zum Erhalt eines Unternehmens angeordnet sein.
Wichtig ist, dass der Erblasser die Aufgaben des Testamentsvollstreckers möglichst präzise beschreibt und auch die Vergütung des Testamentsvollstreckers in der letztwilligen Verfügung möglichst genau regelt. Der Testamentsvollstrecker der als Vertrauensperson vom Erblasser eingesetzt wird, sollte darüber hinaus mit über den Tod hinausreichenden Vollmachten ausgestattet sein, so dass er sofort nach dem Tode des Erblassers handlungsfähig ist und nicht erst nach Annahme des Amtes und Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.
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