Erbauseinandersetzung

 

Sind mehrere Erben aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund testamentarischer Verfügungen des Erblassers vorhanden, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Diese ist auf Aufhebung ausgerichtet und jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Erbauseinandersetzung verlangen, es sei denn der Erblasser hat die Erbauseinandersetzung im Testament ausgeschlossen. So einfach dieser Grundsatz scheint so schwierig ist die tatsächliche Umsetzung in vielen Fällen.

 

Verfahren der Auseinandersetzung

Zunächst benötigt man eine Übersicht über alle Nachlassaktiva und Nachlasspassiva. Des weiteren müssen die Erbquoten ermittelt werden.

Dann müssen alle Nachlassverbindlichkeiten befriedigt werden, also

  • die Schulden des Erblassers
  • die Kosten der Beerdigung
  • ggf. auszuzahlende Pflichtteilsansprüche
  • zu erfüllende Vermächtnisse etc.

Reicht das Barvermögen nicht aus um alle Verbindlichkeiten zu befriedigen, müssen die Nachlassgegenstände zu Geld gemacht werden, also veräußert werden.

Sind alle Verbindlichkeiten erledigt kann der restliche Nachlass unter den Erben entsprechend ihrer Erbquote verteilt werden. Dabei sind aber die Anordnungen des Erblassers im Testament zu berücksichtigen. Einfach ist dies bei Bargeld, Anteilen an einer GmbH, Aktien also bei teilbaren Vermögensgegenständen.

Schwieriger ist dies bei unteilbaren Werten wie zum Beispiel Immobilien. Können sich die Erben insoweit nicht verständigen und ist es nicht möglich eine Verteilung vorzunehmen, so müssen bewegliche Gegenstände nach den Regeln des Pfandverkaufs veräußert werden und Grundstücke im Wege der Zwangsversteigerung.

 

Ist Testamentsvollstreckung angeordnet so gehört es in der Regel zum Kernbereich der Aufgaben des Testamentsvollstreckers die Auseinandersetzung durchzuführen.

 

Außergerichtliche Erbauseinandersetzung

Sind sich die Miterben einig, können sie das Erbe auf drei Wegen aufteilen.

a) Teilungsanordnung

hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung der Erben in der sie festlegen wer was bekommt. Sind Gesellschaftsanteile betroffen oder Immobilien können die Teilungsvereinbarung nicht formfrei erfolgen sondern bedarf notarieller Beurkundung.

b) Erbteilsübertragung

Hier veräußert ein Miterbe seinen Erbteil insgesamt gegen eine Abfindung an einen anderen Erben. Hierfür ist die notarielle Form vorgeschrieben.

c) Abschichtung

Ähnlich wie bei der Erbteilsübertragung scheidet der Erbe aus der Erbengemeinschaft gegen Abfindung aus. Sein Erbteil wächst den übrigen Erben entsprechend ihrer Erbquote an.

 

Gerichtliche Erbauseinandersetzung

Wenn eine außergerichtliche Auseinandersetzung scheitert, kann in letzter Konsequenz eine Klage auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan bei Gericht eingereicht werden. Die Anforderungen an eine solche Klage sind jedoch sehr hoch. Um zu einer Entscheidung zu kommen muss der Nachlass Teilungsreife haben, weshalb es sich anbietet diverse Detailfragen im Zweifel durch vorherige Feststellungsklage durch Gericht klären zu lassen.

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