Streitigkeiten von Gesellschaftern münden häufig im Ausscheiden von Gesellschaftern und Geschäftsführern. Als Kanzlei für Gesellschaftsrecht mit Rechtsanwälten und Steuerberatern beraten wir in
diesen Fragen Gesellschafter und Geschäftsführer in allen Phasen der Auseinandersetzung; auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Folgen.
Die
Dienstleistungen im
Einzelnen:
Strategische Beratung beim Streit mit Gesellschaftern und Geschäftsführern
Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung
Prüfung der Sach- und Rechtslage
Vorbereitung von Beschlüssen und Gesellschafterversammlungen
Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung
Schnelle Sicherung von Ansprüchen durch einstweilige Verfügungen
Steuerliche Beratung und Gestaltung der Auseinandersetzungsfolgen
Was man wissen
sollte
Ohne Kündigungsregelung in der Satzung keine Kündigung!
Das GmbH-Gestz sieht keine Kündigung vor. Allerdings sind in aller Regel in den Satzungen Kündigungsvorschriften eingearbeitet. Ist dies nicht der Fall, kommt nur ein Austritt aus wichtigem Grund in
Frage.
Dieser ist auch ohne eine ausdrückliche Regelung möglich. Ein wichtiger Grund liegt allerdings immer nur dann vor, wenn die Fortdauer der Mitgliedschaft für den Gesellschafter unzumutbar
ist.
Kündigung und Austritt führen zur Einziehung des Geschäftsanteils gegen Abfindung in Höhe des Verkehrswertes des Anteils, sofern nicht wirksam Einschränkendes geregelt ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Gesellschafter aber auch aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
Das GmbH-Gesetz kennt kein allgemeines Ausschlussrecht, aber es ist anerkannt, dass man sich von einem untragbar gewordenen Gesellschafter trennen können muß. Wenn die GmbH-Satzung aber keine
Regelungen zum Gesellschafterausschluss enthält, bleibt nur die Möglichkeit der Ausschlussklage.
Einziehung und Ausschluss sollten deshalb, unter Angabe konkreter Gründe, stets im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt werden.
|
|
|