Erbschein

 

Der Erbschein wird auf Antrag durch das zuständige Nachlassgericht ausgestellt. Mit ihm kann man sich als Erbe gegenüber Banken, Versicherungen oder auch dem Grundbuchamt ausweisen. Die Erbquote wird benannt und etwaige Beschränkungen der Erbenstellung z.B. eine angeordnete Testamentsvollstreckung.

 

Beantragung

Die Beantragung erfolgt beim zuständigen Nachlassgericht.

Es bestehen drei Möglichkeiten:

a) Die Erben können den Antrag schriftlich stellen, müssen aber eine notariell beglaubigte eidesstattliche Versicherung  der Richtigkeit ihrer Angaben beifügen.

b) Die Erben geben den Antrag beim Nachlassgericht zu Protokoll und versichern dort gleichzeitig die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt.

c) Der Erbscheinantrag erfolgt insgesamt durch einen Notar.

 

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt für den Erbschein sind die Erben nach Annahme der Erbschaft.

Die übrigen Beteiligten, wie gesetzliche Erben und Ehepartner werden im Erbscheinverfahren vom Nachlassgericht angehört inwieweit sie Einwände gegen den Antrag haben.

Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts kann Rechtsmittel eingelegt werden.

 

 

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