Jeder Erbe, Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer ist in Deutschland erbschaftssteuerpflichtig.
Die Höhe der Erbschaftsteuerbelastung ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erwerber. Je nach Verwandtschaftsgrad werden die Erwerber in drei Steuerklassen eingeteilt. Mit Hilfe der Steuerklassen werden auch die persönlichen Freibeträge und die anzuwendenden Steuersätze, also wieviel Prozent des Erbes versteuert wird.
Freibeträge
Die Freibeträge sind Erbanteile, die der Erbe, Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer nicht versteuern muss.
Folgende Freibeträge gelten für die einzelnen Steuerklassen:
Steuerklasse I Ehegatte und Lebenspartner 500.000 €
Steuerklasse I Kinder 400.000 €
Steuerklasse I Kinder der Kinder 200.000 €
Steuerklasse I Sonstige 100.000 €
Steuerklasse II 20.000 €
Steuerklasse III 20.000 €
Erhält der Erwerber jedoch mehrere Zuwendungen von der gleichen Person innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren, werden diese zusammengerechnet und hierauf der Freibetrag nur einmal voll gewährt
Steuersätze
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich Prozentsatz in der Steuerklasse
I II III
75.000 € 7 15 30
300.000 € 11 20 30
600.000 € 15 25 30
6.000.000 € 19 30 30
13.000.000 € 23 35 50
26.000.000 € 27 40 50
über 26.000.000 € 30 43 50
Wird eine Wertstufe überschritten, muss der gesamte steuerpflichtige Erwerb grundsätzlich nach dem nächsthöheren Steuersatz besteuert werden. In Ausnahmefällen kann ein sogenannter Härteausgleich erfolgen.
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