Meine Angebote für Sie:
Lassen Sie sich von einem Experten beraten.
Rechtsanwalt Harald R. Pauli
Fachanwalt für Familienrecht
Ich bin seit mehr als 20 Jahren im Bereich des Familienrechts tätig. Als Fachanwalt für Familienrecht biete ich professionelle Hilfeleistung bei der Lösung von Konflikten in den Bereichen Kinder, Trennung und Ehescheidung an. Gegenstand meiner Tätigkeit ist sowohl die Beratung, außergerichtliche Vertretung, als auch die gerichtliche Vertretung des Mandanten/der Mandantin.
Lassen Sie sich von einem Experten beraten.
Zum unmittelbaren Bereich meiner Tätigkeit im Familienrecht gehören insbesondere folgende Bereiche:
- Trennungs-/Scheidungsberatung
Die meisten Menschen, die von einer Trennung- oder
Scheidungssituation betroffen sind, haben andere Dinge
im Kopf als sich mit Gesetzbüchern, Kommentaren und
irgendwelchen Urteilen des Bundesgerichtshofes ausein-
anderzusetzen. Aber auf die Fragen „Wie geht es jetzt
weiter?“, Was muss ich beachten?“, „Was darf ich auf
keinen Fall tun?“ braucht man eine Antwort. Die Trennungs-
und Scheidungsberatung hilft hier entscheidend weiter,
weil dort die Möglichkeiten und Alternativen besprochen
werden.
- Betreuung im Ehescheidungsverfahren
Das Ehescheidungsverfahren folgt in den formalen Fragen
den gesetzlichen Vorschriften des „Gesetz über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)“. Aber die einzelnen
Ansprüche, um die es im Ehescheidungsverfahren geht,
stehen teilweise in ganz anderen Gesetzen (im Bürgerlichen
Gesetzbuch, im Versorgungsausgleichsgesetz u. a.).
Um hier die „Klippen“ des Verfahrens zu erkennen und zu
umschiffen benötigt man einen erfahrenen Steuermann, der
diese manchmal „schwere See“ zu meistern weiß.
- Ehegattenunterhalt während eines Getrenntlebens
Als derjenige Ehegatte, der weniger verdient als der andere,
hat man gegebenenfalls einen Anspruch auf so genannten
Trennungsunterhalt. Wie hoch dieser ist hängt von mehreren
Faktoren ab: Dem Bedarf, der Bedürftigkeit und der Leistungs-
fähigkeit des anderen Ehegatten. Was mit den Begriffen „Be-
darf“, „Bedürftigkeit“ und „Leistungsfähigkeit“ tatsächlich ge-
meint ist, steht wiederum in Gesetzen oder ist von den Ge-
richten im Wege des so genannten Richterrechts festgelegt.
Auch wer diesen Trennungsunterhalt bezahlen muss, will
sicher gehen, dass nicht ohne Grund mehr bezahlt wird als
es sein muss. Deshalb sind solche Fragestellungen nach
dem Ehegattenunterhalt während der Trennung bei einem
Fachanwalt für Familienrecht bestens aufgehoben.
- Ehegattenunterhalt nach einer Ehescheidung
Die Voraussetzungen für den Bezug von Unterhalt ändern
sich mit der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Worin
die Änderungen genau bestehen, wie lange man Unterhalt
beanspruchen kann bzw. bezahlen muss – all das sind Frage-
stellungen, mit denen der Fachanwalt für Familienrecht um-
zugehen weiß.
- Kindesunterhalt für minderjährige Kinder
Natürlich gibt es dafür eine Tabelle – die „Düsseldorfer Ta-
belle“. Aber dem Laien nützt diese Tabelle nur wenig, weil
man zuerst einmal wissen muss, wie hoch das unterhalts-
rechtlich zu berücksichtigende Einkommen des Unterhalts-
verpflichteten ist. Wie sich dieses Einkommen errechnet, ist
allerdings mitunter recht tückisch, weil es verschiedene Ein-
kommensarten gibt und weil manches Vermögen (nicht jedes),
manche Schuldentilgung (nicht jede) und manche Immobilie
(nicht jede) das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen be-
einflussen. Auch hier ist man beim Fachanwalt für Familien-
recht entsprechend gut aufgehoben.
- Kindesunterhalt für volljährige Kinder
Volljährige Kinder, die noch nicht auf eigenen Füßen stehen,
können unter Umständen von beiden Eltern einen Volljährigen-
Unterhalt verlangen. Wie lange? In welcher Höhe? Inwieweit
wird eigenes Einkommen bzw. das staatliche Kindergeld angerechnet?
Welche Unterlagen werden benötigt? Diese Fragen nach der Anspruchs-
berechtigung, nach der Anspruchshöhe und nach dem dafür
vorgesehenen Verfahren werden von dem das volljährige Kind
betreuenden Fachmann beantwortet.
- Elternunterhalt
Nicht nur Kinder können von ihren Eltern Unterhalt verlangen –
auch Kinder können gegenüber ihren Eltern zum Unterhalt ver-
pflichtet sein. Unter welchen Umständen dies der Fall ist und
welche speziellen Vorschriften es dafür gibt, weiß der Laie in
der Regel nicht. Da ist der Gang zum Fachmann unerlässlich.
- Überprüfung von bestehenden Unterhaltsansprüchen
Nichts ist beständiger als der Wandel. Kinder werden älter
und rücken damit in eine höhere Altersgruppe der „Düssel-
dorfer Tabelle“, das Einkommen und/oder die anzurechnen-
den Beträge steigen oder sinken, die Anspruchsvoraus-
setzungen ändern sich. Dies alles sind Fälle, in denen es
angezeigt ist, dass bestehende Unterhaltsansprüche über-
prüft und neu berechnet werden sollten. Das kann sich
durchaus lohnen – denn wer will schon zu viel bezahlen
oder zu wenig erhalten?
- Abänderung bestehender Unterhaltstitel
Wenn sich Änderungen im Unterhalt ergeben heißt das
nicht, dass damit der ursprüngliche Titel (Jugendamts-
urkunde, notarielle Urkunde, Beschluss des Familien-
gerichts usw.) automatisch ungültig ist. Im Gegenteil. Man
muss diesen Titel vielmehr in einem förmlichen Verfahren
abändern lassen. Für Unterhaltssachen besteht vor dem
Familiengericht aus guten Gründen Anwaltszwang, weil
die dafür geltenden Verfahrensregeln in der Regel nur von
den Profis beherrscht werden.
- Sorgerecht für minderjährige Kinder
Bei voneinander geschiedenen Eheleuten, die gemeinsame
minderjährige Kinder haben, ist alles, was unter dem Ober-
begriff „Sorgerecht“ zusammengefasst ist, oft ein konflikt-
beladenes Thema. Hier geht es unter anderem um Fragen
wie „Welchen Namen soll das Kind haben?“, Welchen Kinder-
garten/Kinderhort darf/soll das Kind besuchen?“, „Wo soll
das Kind wohnen und leben?“, „In welche Schule soll/darf das
Kind gehen?“, „In welche Lehre darf/soll das Kind gehen?“,
„Welche ärztliche Behandlung/Operation soll/darf das Kind
haben?“, „Wie ist das Vermögen des Kindes zu verwalten?“.
In den Fällen, in denen sich die Eltern nicht einigen können,
ist eine Beratung durch den Fachanwalt empfehlenswert,
damit die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Möglich-
keiten nicht aus dem Bauch heraus, sondern aufgrund der
bestehenden Rechtslage geklärt werden können.
- Umgangsrecht mit minderjährigen Kindern
Das Thema Umgangsrecht ist regelmäßig mit vielen Emo-
tionen besetzt – geht es doch um den Kontakt mit dem
Kind für denjenigen Elternteil, der nicht in häuslicher Ge-
meinschaft mit ihm lebt. Wie darf ein solcher „Umgang“
aussehen? Wie häufig darf/soll ein Umgang sein? Und
was hat das alles mit dem Zauberwort „Kindeswohl“ zu
tun, das vom Gesetz als oberste Maxime für solche
Fragstellungen bezeichnet wird. Auch hier führt meistens
kein Weg an einer Beratung durch den Fachmann vorbei.
- Berechnung und Geltendmachung von
Ansprüchen
auf Zugewinnausgleich
Ob es am Ende einer Ehe zwischen den geschiedenen Ehe-
leuten überhaupt einen Anspruch auf Zugewinnausgleich gibt,
hängt zunächst einmal davon ab, welchen „Güterstand“ die
Eheleute für ihre Ehe gewählt hatten. Es kann auch sein, dass
die geschiedenen Eheleute einen Ehevertrag geschlossen
haben, in dem Regelungen zu dem Thema getroffen wurden.
Aber auch wenn schließlich feststeht, dass ein Anspruch auf
Zugewinnausgleich besteht, ist noch lange nicht klar, wie hoch
dieser Anspruch ist. Hier stehen dann Fragen der Bewertung
von Vermögenswerten im Vordergrund, die dann bei der Be-
rechnung: des jeweiliges Endvermögens bzw. des jeweiligen
Anfangsvermögens der beiden geschiedenen Ehepartner zum
Einsatz kommen.
- Gestaltung von Ehescheidungsvereinbarungen unter
Berücksichtigung der notwendigen Aspekte
Am Ende einer Ehe wird es oftmals eine Einigung der Eheleute
darüber geben, wie die (rechtlichen) Folgen der Ehescheidung
aussehen sollen. Aber nicht alles kann man rechtsverbindlich
vereinbaren – vor allem wenn es inhaltlich allzu „unfair“ zugeht.
Solche Scheidungsfolgenvereinbarungen werden von den Ge-
richten nämlich einer zweifachen Kontrolle unterworfen – zum
einen, ob der Inhalt überhaupt rechtlichen Bestand hat. Wenn
schon dies nicht der Fall ist, ist die Vereinbarung unwirksam.
Aber auch bei Scheidungsfolgenvereinbarungen, die rechtlichen
Bestand haben, prüft das Gericht in einem zweiten Schritt zu-
sätzlich, ob ein Vertragspartner sich auf eine bestimmte Rege-
lung auch tatsächlich berufen kann (so genannte Ausübungs-
kontrolle) oder ob dieses Berufen sich als „treuwidrig“ darstellt.
Deshalb ist es wichtig, dass man solche Scheidungsfolgenver-
einbarungen so gestaltet, dass sie einer solchen doppelten
Kontrolle eines Gerichts standhalten. Dazu ist natürlich die
Expertise eines Fachmannes unerlässlich.
- Eheverträge
Es kann durchaus hilfreich sein, wenn sich die (angehenden)
Eheleute Gedanken darüber machen, wie sie ihre Ehe ausge-
stalten wollen und was gelten soll, wenn die Ehe nicht „hält“.
Man kann da zwar alles Mögliche vereinbaren, aber es gibt
Rechtsregeln, die sagen, dass nicht alles, was man verein-
baren kann, auch „in Ordnung“ ist, so dass es ggf. Jahre spä-
ter einer richterlichen Nachprüfung standhält. Und nichts ist
unangenehmer, als sich auf eine solche Vereinbarung ver-
lassen zu haben und am Ende von einem Gericht gesagt
zu bekommen, dass das alles nicht gilt. Deshalb sollte man
schon um unangenehme Überraschungen vorzubeugen,
vorher den Inhalt einer solchen Vereinbarung mit einem
Fachmann gründlich besprechen.
Mit diesen unmittelbaren Bereichen des Familienrechts hängen vielfach folgende Rechtsbereiche zusammen, die ebenfalls zu meiner Tätigkeit gehören:
- erbrechtliche Bezüge zum Familienrecht
Erben und Vererben geschieht meistens innerhalb der Familie.
Oft will man sich aber nicht auf die gesetzlichen Vorschriften
beschränken lassen und will seinen Nachlass nach eigenen
Vorstellungen regeln. Fragen wie Erbeinsetzung, Pflichtteil,
Vermächtnis oder die Anordnung einer Nachlassverwaltung
stehen hier meistens im Vordergrund.
- gesellschaftsrechtliche Bezüge zum Familienrecht
Häufig sind wir nicht nur Einzelpersonen, sondern auch als
Teilhaber, als Gesellschafter oder als Mitglied mit Genossen-
schaften, Vereinen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)
oder mit Kapitalgesellschaften verbunden. Daraus ergeben
sich natürlich besondere Fragestellungen in Bezug auf Ehe
und Familie.
- arbeitsrechtliche Bezüge zum Familienrecht
Schon in völlig intakter Ehe ergeben sich zum Beispiel bei
den Themen Erziehungsurlaub, Teilzeitbeschäftigung oder
Wiedereinstieg entsprechende Beziehungen zum Arbeits-
recht. Aber auch zum Ende einer Ehe, wenn ein Ehepartner
beim anderen bzw. in der Firma des anderen Ehepartners
angestellt ist, treffen oftmals arbeitsrechtliche Fragestel-
lungen auf.
- mietrechtliche Bezüge zum Familienrecht
Regelmäßig stehen beide Eheleute als Vertragspartner im
(Wohnraum-)Mietvertrag. Das ändert sich auch nicht dadurch,
dass die Eheleute getrennt leben oder geschieden sind und
sich untereinander darüber einig sind, dass nur der eine Ehe-
partner den Mietvertrag alleine weiterführen soll. Für den Ver-
mieter sind nach wie vor beide Personen seine Vertragspartner,
auch wenn diese beiden seit Jahren geschieden sind. Wer
zahlt (rückständige) Mieten, Nebenkosten, Schäden oder
Schönheitsreparaturen? Wie wickelt man ein solches Miet-
verhältnis ab, wenn der zweite Ehepartner auch ausziehen
will? Wie kommt man aus einem Mitvertrag „heraus“, den
man gar nicht mehr in Anspruch nimmt? Alles Fragen, die
das Mietrecht direkt mit dem Familienrecht verbindet.
- sozialrechtliche Bezüge zum Familienrecht
Wer bei „Sozialrecht“ nur an die Sozialhilfe denkt, über-
sieht leider den Hauptteil. Zum Sozialrecht gehört viel
mehr: Zum Beispiel die Ausbildungsförderung, die Ar-
beitsförderung, die Grundsicherung für Arbeitssuchende,
die Grundsicherung im Alter, die gesetzliche Kranken-
versicherung, die gesetzliche Pflegeversicherung, die
gesetzliche Unfallversicherung, die gesetzliche Renten-
versicherung, das Erziehungsgeld, das Wohngeld, die
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und auch die
Sozialhilfe. Was dies alles mit dem Familienrecht zu tun
hat? Jedermann – und damit auch Mitglieder von Fami-
lien – kann in die Situation kommen, eine oder mehrere
dieser sozialen Leistungen in Anspruch nehmen zu wollen
oder zu müssen. Und damit sind wir schon mitten im Fa-
milienrecht: Inwieweit sind diese Leistungen im Unterhalt
anrechenbar? Ist man verpflichtet, solche Leistungen zu
beantragen? Werden die Leistungen in der richtigen Höhe
gewährt? Alles Fragen, die direkt oder indirekt mit dem
Familienrecht in Verbindung stehen.
- steuerrechtliche Bezüge zum Familienrecht
Es stimmt schon: Überall dort, wo es um Geld geht, ist das
Finanzamt nicht weit. Das gilt nicht nur beim Einkommen
und der zugehörigen Einkommensteuer. Auch Renten
unterliegen der Einkommensteuer. Aber es ist auch die
Steuerersparnis beim so genannten „begrenzten Realsplit-
ting“ im Ehegatten-Unterhaltrecht zu berücksichtigen, oder
die „latenten Steuern“, die bei der Bewertung von Vermö-
gensteilen (wie Immobilien, Firmen, Aktienpaketen usw.)
eine wichtige Rolle spielen. Es gilt deshalb: Familienrecht
und Steuerrecht sind oft sehr nahe Verwandte.
- Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Nicht alle Paare, die zusammenleben, sind verheiratet. Im
Sozial(hilfe)recht werden sie als „Bedarfsgemeinschaft aber
oft so behandelt. Und welche Ansprüche haben die Partner,
wenn es um die Trennung geht? Was gilt, wenn gemeinsame
minderjährige Kinder da sind? Welche Regelungen gibt es
für Familien ohne Trauschein?
|
|
|