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Personengesellschaften
Sie sind keine juristischen Personen und besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit; können aber Träger von Rechten und Pflichten sein, wie z.B.:
GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die natürliche oder juristische Personen sein können, welche sich vertraglich zu einem bestimmten, nicht notwendigerweise gewerblichen Zweck, zusammen schließen. Diese Gesellschaftsform ist sehr flexibel einsetzbar. So können z.B. Freiberufler in dieser Form organisieren oder Arbeitsgemeinschaften von Bauunternehmen, ebenso Wohngemeinschaften oder Fahrgemeinschaften.Geregelt wird die GbR inn den §§ 705 ff. BGB.Eine GbR, die nicht nach außen am Rechtsverkehr teilnimmt, ist eine Innengesellschaft. Beispiel hierfür ist die Stille Gesellschaft oder die Bauherrengemeinschaften.
OHG (offene Handelsgesellschaft)
Die Offene Handelsgesellschaft wird im Handelsgestzbuch geregelt. Sie hat auch heute noch ihre wesentliche Bedeutung als Gesellschaftsform für mittelständischen Unternehmen. Sie hat allerdings aufgrund der mit ihr verbundenen Haftungsproblematiken zugunsten der GmbH und der GmbH & Co.KG an Bedeutung verloren. Gesellschafter können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen (z.B. GmbH) sein. Auch Personenvereinigungen können Gesellschafter werden, unter der Voraussetzung, dass sie nach außen als geschlossene Einheit auftreten können und die gesellschaftsrechtliche Haftung gewährleistet ist. So z.B die OHG oder die KG, nicht aber die Erbengemeinschaft.
KG (Kommanditgesellschaft)
Die KG unterscheidet sich von der OHG weil bei ihr bei einem oder mehreren Gesellschaftern, den Kommanditisten die Haftung auf eine zu leistende Einlage beschränkt ist. Daneben hat die KG einen vollhaftenden Komplementär, der mit seinem gesamten persönlichen Vermögen haftet. Die Komplementäre sind von ihrer Stellung her mit OHG-Gesellschaftern vergleichbar. Der Komanditist hat den Vorteil sich ohne Mitarbeit, bei eingeschränkter Haftung, am Unternehmen beteiligen zu können. Dabei nimmt er beschränkte Mitwirkungs- und Kontrollmöglichkeiten in Kauf.
Stille Gesellschaft
Eine stille Gesellschaft entsteht, wenn sich jemand am Unternehmen eines anderen beteiligt und nicht nach außen in Erscheinung tritt. Rechtliche Grundlagen finden sich in § 230 BGB. Wenn im Gesellschaftervertrag nicht Abweichendes bestimmt ist, nimmt der stille Gesellschafter am Verlust bis zur Höhe seiner Einlage teil. Für die Überlassung der Einlage erhält er eine Beteiligung am Gewinn. Der stille Gesellschafter nimmt an der Geschäftsführung nicht teil. Er hat lediglich Kontrollrechte.
Man unterscheidet:
Typische stille Beteiligung:
Der stille Gesellschafter ist am Gewinn und am Verlust beteiligt, nicht am Vermögen. Gewinne werden als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert.
Atypisch stille Beteiligung:
Der stille Gesellschafter ist auch am Vermögen beteiligt. Meistens sind Kontrollrechte ausgeprägter als bei der typisch stillen Beteiligung. Damit wird der stille Beteiligte zum Mitunternehmer. Steuerlich erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Kapitalgesellschaften
Sie sind juristische Personen, mit eigener Rechtspersönlichkeit, wie z.B.:
GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
Die GmbH ist eine eigenständige juristische Person, deren Haftung sich im Normalfall auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Die GmbH hat den Vorteil das sie zu jedem beliebigen Zweck gegründet werden kann, egal ob es sich um einen wirtschaftlichen, einen ideellen oder einen gemeinnützigen Zweck handelt. Hinsichtlich der internen Ausgestaltung von Rechten und Pflichten besteht weitestgehend Vertragsfreiheit. Ein praktischer Vorzug der GmbH ist schließlich in dem übersichtlichen Regelungssystem des GmbH-Gesetzes zu sehen.
Die GmbH aufgrund dieser Vorzüge typischerweise für mittelständische Unternehmen gewählt, ist teilweise aber auch bei Großunternehmen anzutreffen. Die GmbH hat zwischenzeitlich auch für die Freienberufe Bedeutung erlangt, nachdem zum Beispiel Rechtsanwälte sich ebenfalls in dieser Gesellschaftsform organisieren können.. Auch tritt die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG auf. Ebenso spielt sie eine Rolle bei steuergünstigen Gestaltungen wie beispielsweise bei der Betriebsaufspaltung oder bei der Stiftungs - GmbH.
UG (Unternehmergesellschaft)
Die neu geschaffene Unternehmergesellschaft ist keine eigenständige Rechtsform, sondern lediglich eine Variante der GmbH. Sie kann mit nur einem Euro Kapitaleinsatz gegründet werden und unterliegt einer besonderen Pflicht zur Rücklagenbildung. Der Firmennamen muss die Haftungsbeschränkung deutlich machen durch die Bezeichnung "UG (haftungsbeschränkt)". In Höhe der gesetzlichen Rücklage (25 % des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses) besteht eine Ausschüttungssperre. Dieses Thesaurierungsgebotkann aber leicht umgangen werden, zum Beispiel durch die Gewährung höherer Geschäftsführer-Gehälter. Ein weiterer Vorteil der UG ist die Möglichkeit eines vereinfachten Gründungsverfahrens durch Nutzung eines Musterprotokolls. Hiervon ist aber abzuraten, da wesentliche, für eine Gesellschaft zu regelnde Satzungselemente vom Musterprotokoll nicht erfasst werden, was eine spätere Satzungsänderungen unumgänglich macht, was wiederum durch die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung Kosten auslöst. Von der UG ist in der Regel auch deshalb abzuraten, weil sie im Geschäftsverkehr kein Vertrauen genießt und bereits geringfügige Investitionen bei ihr mangels Kapitalausstattung schnell zu Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit führen. Es will also gut überlegt sein, ob man statt Gründung einer UG nicht doch gleich eine GmbH gründet.
AG (Aktiengesellschaft)
In der Bundesrepublik Deutschland sind die GmbH und die AG die häufigsten Kapitalgesellschaften. Die GmbH dient in erster Linie für kleinere und mittelständische Unternehmen, während die AG als Publikumsgesellschaft die geeignete Rechtsform für Großunternehmen ist. Aus diesem Grunde ist die Anzahl der Aktiengesellschaften deutlich niedriger als die der GmbH. Dieses Verhältnis hat sich durch Einführung der so genannten "kleinen AG" etwas zu Gunsten der AG verändert.
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