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Die gesetzliche Erbfolge tritt nur ein, soweit der Erblasser keine letztwillige Verfügung getroffen hat. Die Willensfreiheit des Erblassers hat immer Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge des BGB. Nur beim Pflichtteilsrecht ist der Erblasser in seiner Gestaltung nicht frei.
Das gesetzliche Erbrecht beruht auf Verwandtschaft, Ehe und Zugehörigkeit zum Staat. Der Staat wird allerdings nur Erbe wenn keinerlei anderen gesetzlichen Erben vorhanden sind.
Nach der Grundidee des Bürgerlichen Gesetzbuches soll das Vermögen des Verstorbenen auf dessen Familie als soziale Gemeinschaft und den Ehegatten übergehen. Die Verwandtschaft kann auf Abstammung oder auf Gesetz, wie beispielsweise bei der Adoption, beruhen.
Das Grundprinzip des gesetzlichen Erbrechts ist das der Gesamtrechtsnachfolge. Sämtliche berufenen Erben (als Erbengemeinschaft) übernehmen den Nachlass in seiner Gesamtheit als eine Einheit und sind quotal an diesem Nachlass beteiligt.
Ordnungssystem
Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt die Erben nach einem Ordnungssystem, auch Parentelsystem, genannt.
- Der ersten Ordnung gehören die Erben an die vom Erblasser selbst ausgehen und ist nach unten absteigend. Hierzu gehören die Kinder, Enkel Urenkel usw.
-Erben zweiter Ordnung sind die vom Erblasser ausgehend aufsteigenden Erben, wie die Eltern, ergänzt um deren Abkömmlinge also die Geschwister des Erblassers, Neffen Nichten usw.
- Zur dritten Ordnung gehören die Großeltern und deren Abkömmlinge also Onkel, Tanten Cousinen Cousins.
- Zur vierten Ordnung gehören dann die Urgroßeltern.
Dabei gilt das Prinzip, dass ein Verwandter einer ferneren Ordnung nicht zur Erbfolge gelangt, solange ein Verwandter einer niedrigeren Ordnung vorhanden ist.
Das Ehegattenerbrecht gehört nicht in diese Systematik, sondern ist gesondert gesetzlich geregelt.
Stammessystem und Repräsentationssystem
das Ordnungssystem wird durch das sogenannte Stammessystem ergänzt. Eine Person bildet in abwärtiger Richtung mit ihren Kindern, Enkeln, Urenkel usw. einen Stamm. Bei der Erbverteilung erhält jeder Stamm innerhalb einer Ordnung denselben Teil. Dies bedeutet dass die Erbschaft auf die Anzahl der Stämme verteilt wird. Als weitere Ergänzung dient das Repräsentationssystem dass bei Personen aus unterschiedlichen Generationen dafür sorgt dass nur die an oberster Stelle stehende Person eines Stammeserbe wird. Die oberste Person repräsentiert also den gesamten Stamm.
Ehegattenerbrecht
das Erbrecht der Ehegatten ist gesondert gesetzlich geregelt. Dabei hat der Gesetzgeber der Ehe wegen der engen persönlichen Beziehung zum Erblasser grundsätzlich einen Vorrang vor der Verwandtschaft eingeräumt. Je weiter die Verwandtschaft entfernt ist
desto größer ist der Erbteil des Ehegatten.
• Neben Verwandten der ersten Ordnung beträgt die Erbquote des Ehegatten 1/4
• neben Verwandten der zweiten Ordnung beträgt die Erbquote des Ehegatten 1/2
• neben Großeltern des Erblassers beträgt die Erbquote 1/1, wobei sich diese Erbquote erhöhen kann, wenn ein Elternteil verstorben ist.
• Neben Verwandten der vierten und ferneren Ordnungen erbt der Ehegatte allein.
Allerdings hat der Güterstand, zum Beispiel Zugewinngemeinschaft, Einfluss auf das Ehegattenerbrecht. Bei der Zugewinngemeinschaft wird die Erbquote des Ehegatten pauschal um ¼ erhöht, wenn der Ehegatte als gesetzlicher Erbe zum Zuge kommt oder wenn er testamentarisch als gesetzlicher Erbe eingesetzt wird.
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