Pflichtteil

 

Pflichtteilsberechtigte

Pflichtteilsberechtigt sind zunächst die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel, etc.. Ebenfalls pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte sowie der Lebenspartner des Erblassers nach LPartG und die Eltern des Erblassers.

Voraussetzung für das Entstehen des Pflichtteilsanspruchs ist  die Enterbung  dieser gesetzlichen Erben durch eine letztwillige Verfügung. Voraussetzung ist also, dass derjenige nach der gesetzlichen Erbfolge also tatsächlich zum Zuge gekommen wäre.

 

Höhe des Pflichtteils

Die Höhe des Pflichtteils  entspricht grundsätzlich der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

 

Zahlungsanspruch

Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Zahlungsanspruch gegenüber der Erbengemeinschaft. Der Pflichtteilsberechtigte ist also nicht Teil der Erbengemeinschaft.

 

Nachlassbestand

Zur Geltendmachung des Pflichtteils muss der Berechtigte den Wert des Nachlasses kennen. Die für den Pflichtteil erheblichen Aktiva bestehen aus sämtlichen Vermögenswerten des Erblassers, also Immobilien, Personen, Kraftwagen, Bank- und Wertpapierguthaben, Forderungen, etc.. . Von ihnen sind die Passiva in Abzug zu bringen, also Verbindlichkeiten des  Erblassers, wie Zahlungspflichten aus Verträgen, Steuerschulden, oder Kreditverbindlichkeiten. Weiter abgezogen werden die Kosten der Beerdigung, Kosten der Auskunftserteilung und Wertermittlung im Rahmen des geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs. Nicht abzuziehen sind dagegen beispielsweise die Kosten der dauernden Grabpflege, Kosten der Testamentseröffnung, Kosten des Erbscheinverfahren.

 

Sicherung des Pflichtteils

Der Gesetzgeber will, dass die Pflichtteilsberechtigten, als nahe Verwandte, auch zumindest in Höhe des Pflichtteils am Erbe teilhaben. Das Pflichtteil kann deshalb grundsätzlich nicht entzogen oder z.B. durch vorzeitige Schenkungen des Erblassers an Dritte ausgehöhlt werden.

 

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Eine große praktische Bedeutung hat so der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser besteht unabhängig vom Pflichtteilsanspruch, wenn der Erblasser Teile seines Vermögens zu Lebzeiten verschenkt hat. Diese Schenkungen werden dem Nachlass hinzu gerechnet und kommen so nachträglich zur Verteilung. Allerdings ist zu beachten dass eine Abschmelzung des Schenkungsbetrages um 1/10 pro Jahr seit der Schenkung erfolgt.

 

Auskunft und Wertermittlung

Damit der Pflichtteilsberechtigte in die Lage versetzt wird, seinen Anspruch geltend zu machen, stehen ihm, ausschließlich gegenüber den Erben, Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche zu, die er ggf. auch gerichtlich durchsetzen kann. Die Pflicht zur Vorlegung von Belegen besteht nach herrschender Meinung beim Auskunftsanspruch zum Pflichtteil allgemein nicht.

Es kann auch ein notarielles Verzeichnis verlangt werden. Hierbei wird von dem Notar im Allgemeinen verlangt, dass er den Nachlass persönlich in Augenschein nimmt, Bankenauskünfte einholt und im örtlichen Grundbuchamt nachforschen soll.

Hinsichtlich Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen, Immobilien, etc. besteht für den pflichtteilfordernden Nichterben zudem die Möglichkeit, von den Erben Unterlagen zur Wertermittlung zu verlangen. Es besteht zudem das Recht eine Begutachtung durch Sachverständige zu fordern. Die Kosten der Wertermittlung trägt der Nachlass. Wie erläutert wird diese Position bei der Errechnung des Pflichtteils in Abzug gebracht und reduziert damit verhältnismäßig auch den Pflichtteil.

 

Verjährung

Die Verjährungsfrist zur Geltendmachung des Pflichtteils beträgt drei Jahre. Die Verjährung beginnt am Ende des Jahres in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Todesfall erfährt.

 

 

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