Bevor man sich mit einer Anfechtung eines Testamentes befasst, ist zunächst dessen Wirksamkeit zu prüfen, möglicherweise wurden Formvorschriften nicht beachtet oder der Erblasser war nachweislich testierunfähig. Zu prüfen ist auch inwieweit das Testament ausgelegt werden kann und muss.
Eine Anfechtung kommt in Betracht, wenn dem Erblasser ein wesentlicher Irrtum bei der Verfassung des Testaments unterlaufen ist. In Betracht kommt insbesondere, dass sich der Erblasser über vergangene, gegenwärtige oder zukünftige Umstände geirrt hat und diese seiner letztwilligen Verfügung zugrunde gelegt hat (Motivirrtum), z.B. unbekannter leiblicher Abkömmling, Wiederverheiratung nach dem Ableben der Ehefrau.
Ein weiterer Grund für eine Testamentsanfechtung ist die Bedrohung des Erblassers.
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