Haftpflichtversicherung

§ 100 VVG ( Versicherungsvertragsgesetz ) lautet:

Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren.

 

Die Haftpflichtversicherung ist damit vermutlich die wichtigste Versicherung für den Versicherungsnehmer, um sein Vermögen vor der Inanspruchnahme durch dritte zu schützen. Gleichzeitig gewährt die Haftpflichtversicherung Rechtsschutz zur Abwehr der Schadensforderung. In besonders gesetzlich geregelten Fällen besteht sogar eine Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Als häufigste Pflichtversicherung ist hier die KFZ- Haftpflicht zu nennen. Aber auch Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sind gesetzlich verpflichtet Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen mit Mindestdeckungen abzuschließen.

Die wichtigsten Berufshaftpflichtversicherungen, die aber nicht alle Pflichtversicherungen sind, sind:

  •         Architektenhaftpflichtversicherung,
  •        Notarhaftpflichtversicherung
  •        Arzthaftpflichtversicherung
  •        Bauingenieurshaftpflichtversicherung
  •        Rechtsanwaltshaftpflichtversicherung
  •        Steuerberaterhaftpflichtversicherung
  •        Wirtschaftsprüferhaftpflichtversicherung,

 

               Weiter Haftpflichtversicherungen sind z.B.:

  •         Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung,

  •         Bauherren-Haftpflichtversicherung

  •           Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung;

  •           Hundehalterhaftpflichtversicherung

  •           Pferdehalterhaftpflichtversicherung,

Die gesetzlichen Regelungen bei Haftpflichtversicherungen sind zum großen Teil nicht zwingend, sondern dispositiv, so dass von ihnen durch Versicherungsbedingungen abgewichen werden kann. So ist Haftpflichtversicherung nicht gleich Haftpflichtversicherung. Von diesen Möglichkeiten macht die Versicherungswirtschaft reichhaltigen Gebrauch, z.B. durch die

Definition des Deckungsumfanges oder durch Leistungsausschlüsse.

 

Die Materie ist kompliziert, weshalb man sich nicht auf Aussagen der Versicherer verlassen kann und Deckungsablehnungen auch nicht einfach ungeprüft hinnehmen sollte. Der juristische Laie ist hier auf verlorenem Posten. Er sollte in jedem Fall juristischen Rat bei einem Fachanwalt für Versicherungsrecht einholen.

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