Ein Geschäftsführer kann gem. § 38 GmbHG jederzeit abberufen werden, es sei denn im
Gesellschaftsvertrag ist Abweichendes geregelt.
Die Vorschrift
lautet:
§ 38 Widerruf der Bestellung
(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
(2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen.
So einfach der Grundsatz scheint,
unterliegt er in der Praxis doch vielen Einschränkungen. Die Satzung der Gesellschaft kann eine Abberufung vom Vorliegens eines wichtigen Grundes abhängig machen. Die Rechtsprechung verlangt oft das
Vorliegen eines sachlichen Grundes, insbesondere dann, wenn der Geschäftsführer auch Gesellschafter ist. Besonderheiten bestehen auch bei der personalistischen GmbH, welche aus der gesellschaftlichen
Treuepflicht resultieren.
Die Abberufung erfolgt mangels
abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung. Der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer ist selbst
stimmberechtigt.
Wichtig ist auch, dass mit der
Abberufung nicht zwingend auch die Beendigung des Dienstverhältnisses einhergeht. Im Anstellungsvertrag kann aber geregelt sein, dass die Abberufung gleichzeitig als ordentliche Kündigung des
Geschäftsführerdienstvertrages gilt.
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