Grundlagen der Anwaltsvergütung

 

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung.

 

Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die berufsrechtlichen Regelungen der §§ 49b BRAO und  §§ 3a ff. RVG zu beachten. In gerichtlichen Verfahren dürfen die gesetzlichen Gebühren nämlich nicht durch eine Vergütungsvereinbarung unterschritten, wohl aber überschritten, werden.

 

 

Gesetzliche Gebühren

 

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) besteht aus dem eigentlichen Gesetzestext und zusätzlich aus einem umfangreichen Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände. 

 

Im straf-, ordnungswidrigkeiten- und sozialrechtlichen Verfahren fallen für den Mandanten in der Regel sog. Rahmengebühren an. Im zivil-, verwaltungs- und arbeitsrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren regelmäßig nach dem Gegenstandswert bzw. Streitwert. Dabei werden u.a. die Streitwertkataloge der Verwaltungs- und Arbeitsgerichtsbarkeit zugrunde gelegt. Diese finden Sie hier:

 

http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf

http://www.lag-baden-wuerttemberg.de/pb/,Lde/Startseite/Streitwertkatalog

 

Mehr Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer.

 

http://www.brak.de/fuer-verbraucher/kosten/anwaltsverguetung/

 

 

Beratung und außergerichtliche Vertretung

 

Bei der außergerichtlichen Beratung und Vertretung kann das Rechtsanwaltshonorar zwischen Anwalt und Mandant frei ausgehandelt werden. Für die Vertretung sieht das RVG Rahmenwerte vor, falls nichts vereinbart wurde.

 

Unsere Kanzlei bietet die Beratung und Vertretung in der Regel zu einer aufwandsgerechten Zeitvergütung (Stundensätze) an. Bei Bedarf kann vereinbart werden, Beratungen nach Pauschalbeträgen oder die Vertretung nach den Rahmenwerten des RVG abzurechnen.

 

Unsere Anwälte werden Sie zu Beginn des Mandats auf die Rechtsanwaltsvergütung ansprechen und mit Ihnen eine Vereinbarung treffen. Zögern Sie nicht, alle Fragen zu den Anwaltskosten zu stellen und sich erklären zu lassen.

 

 

Erstberatungsgebühr

 

Ist der Mandant Verbraucher und nichts gesondert vereinbart, betragen die Gebühren für ein Erstberatungsgespräch maximal 190,00 Euro netto zzgl. 19%  MwSt., insgesamt 226,10 Euro.

 

Wird jedoch ein schriftliches Gutachten erstellt oder sind umfangreiche Vorarbeiten, z.B. Sichtung und Prüfung von Unterlagen, Verträgen, Entwürfen, Korrespondenz usw., Rückfragen und Ergänzungen nötig, beträgt die Erstberatungsgebühr 250,00 Euro netto zzgl. 19%  MwSt., also insgesamt 297,50 Euro.

 

Für Unternehmen gelten diese Obergrenzen nicht.

 

 

Rechtsschutzversicherung

 

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernimmt diese in vielen Fällen jedenfalls die Kosten einer anwaltlichen Erstberatung, häufig auch die Kosten weiterer anwaltlicher Tätigkeiten. Teilen Sie uns daher unbedingt mit, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, damit wir gemeinsam die Deckung durch Ihre Rechtsschutzversicherung abklären können.

 

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