Familienrecht

Ihr Spezialist für Familienrecht im Raum Gerlingen, Leonberg, Ditzingen

Rechtsanwalt Harald R. Pauli

Fachanwalt für Familienrecht

 

 

 

 

 

 

 

Ich bin seit mehr als 20 Jahren im Bereich des Familienrechts tätig. Als Fachanwalt für Familienrecht biete ich professionelle Hilfeleistung bei der Lösung von Konflikten in den Bereichen Kinder, Trennung und Ehescheidung an. Gegenstand meiner Tätigkeit ist sowohl die Beratung, außergerichtliche Vertretung, als auch die gerichtliche Vertretung des Mandanten/der Mandantin.

 

 

Meine Angebote für Sie:

Lassen Sie sich von einem Experten beraten.

Außergerichtliche Beratung

Lassen Sie sich bei Trennung und Scheidung frühzeitig beraten, um Nachteile bei Unterhalts- und Vermögensfragen zu vermeiden.

Vertretung in Gerichtsverfahren

Ich begleite Sie durch das gesamte Ehescheidungsverfahren, unterstütze Sie bei gerichtlichen Auseinander-setzungen über Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsregelungen und vielem mehr.

Vertragsgestaltung

Vor einer Eheschließung sollten Sie sich Gedanken über Notwendigkeit und Möglichkeiten eines Ehevertrages oder erbrechtliche Konsequenzen der Eheschließung machen. Ich berate Sie und helfen Ihnen bei der Gestaltung

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Zum unmittelbaren Bereich meiner Tätigkeit im Familienrecht gehören insbesondere folgende Bereiche:

 

         -        Trennungs-/Scheidungsberatung

                     Die meisten Menschen, die von einer Trennung- oder

Scheidungssituation betroffen sind, haben andere Dinge

im Kopf als sich mit Gesetzbüchern, Kommentaren und

irgendwelchen Urteilen des Bundesgerichtshofes ausein-

anderzusetzen. Aber auf die Fragen „Wie geht es jetzt

weiter?“, Was muss ich beachten?“, „Was darf ich auf

keinen Fall tun?“ braucht man eine Antwort. Die Trennungs-

und Scheidungsberatung hilft hier entscheidend weiter,

weil dort die Möglichkeiten und Alternativen besprochen

werden.

 

         -        Betreuung im Ehescheidungsverfahren

Das Ehescheidungsverfahren folgt in den formalen Fragen

den gesetzlichen Vorschriften des „Gesetz über das Ver-

fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der

freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)“. Aber die einzelnen

Ansprüche, um die es im Ehescheidungsverfahren geht,

stehen teilweise in ganz anderen Gesetzen (im Bürgerlichen

Gesetzbuch, im Versorgungsausgleichsgesetz u. a.).

Um hier die „Klippen“ des Verfahrens zu erkennen und zu

umschiffen benötigt man einen erfahrenen Steuermann, der

diese manchmal „schwere See“ zu meistern weiß.

 

         -        Ehegattenunterhalt während eines Getrenntlebens

Als derjenige Ehegatte, der weniger verdient als der andere,

hat man gegebenenfalls einen Anspruch auf so genannten

Trennungsunterhalt. Wie hoch dieser ist hängt von mehreren

Faktoren ab: Dem Bedarf, der Bedürftigkeit und der Leistungs-

fähigkeit des anderen Ehegatten. Was mit den Begriffen „Be-

darf“, „Bedürftigkeit“ und „Leistungsfähigkeit“ tatsächlich ge-

meint ist, steht wiederum in Gesetzen oder ist von den Ge-

richten im Wege des so genannten Richterrechts festgelegt.

Auch wer diesen Trennungsunterhalt bezahlen muss, will

sicher gehen, dass nicht ohne Grund mehr bezahlt wird als

es sein muss. Deshalb sind solche Fragestellungen nach

dem Ehegattenunterhalt während der Trennung bei einem

Fachanwalt für Familienrecht bestens aufgehoben.

 

         -        Ehegattenunterhalt nach einer Ehescheidung

Die Voraussetzungen für den Bezug von Unterhalt ändern

sich mit der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Worin

die Änderungen genau bestehen, wie lange man Unterhalt

beanspruchen kann bzw. bezahlen muss – all das sind Frage-

stellungen, mit denen der Fachanwalt für Familienrecht um-

zugehen weiß.

 

         -        Kindesunterhalt für minderjährige Kinder

Natürlich gibt es dafür eine Tabelle – die „Düsseldorfer Ta-

belle“. Aber dem Laien nützt diese Tabelle nur wenig, weil

man zuerst einmal wissen muss, wie hoch das unterhalts-

rechtlich zu berücksichtigende Einkommen des Unterhalts-

verpflichteten ist. Wie sich dieses Einkommen errechnet, ist

allerdings mitunter recht tückisch, weil es verschiedene Ein-

kommensarten gibt und weil manches Vermögen (nicht jedes),

manche Schuldentilgung (nicht jede) und manche Immobilie

(nicht jede) das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen be-

einflussen. Auch hier ist man beim Fachanwalt für Familien-

recht entsprechend gut aufgehoben.

 

         -        Kindesunterhalt für volljährige Kinder

Volljährige Kinder, die noch nicht auf eigenen Füßen stehen,

können unter Umständen von beiden Eltern einen Volljährigen-

Unterhalt verlangen. Wie lange? In welcher Höhe? Inwieweit

wird eigenes Einkommen bzw. das staatliche Kindergeld angerechnet?

Welche Unterlagen werden benötigt? Diese Fragen nach der Anspruchs-

berechtigung, nach der Anspruchshöhe und nach dem dafür

vorgesehenen Verfahren werden von dem das volljährige Kind

betreuenden Fachmann beantwortet.

 

         -        Elternunterhalt

Nicht nur Kinder können von ihren Eltern Unterhalt verlangen –
auch Kinder können gegenüber ihren Eltern zum Unterhalt ver-

pflichtet sein. Unter welchen Umständen dies der Fall ist und
welche speziellen Vorschriften es dafür gibt, weiß der Laie in

der Regel nicht. Da ist der Gang zum Fachmann unerlässlich.

 

 

         -        Überprüfung von bestehenden Unterhaltsansprüchen

Nichts ist beständiger als der Wandel. Kinder werden älter

und rücken damit in eine höhere Altersgruppe der „Düssel-

dorfer Tabelle“, das Einkommen und/oder die anzurechnen-

den Beträge steigen oder sinken, die Anspruchsvoraus-

setzungen ändern sich. Dies alles sind Fälle, in denen es

angezeigt ist, dass bestehende Unterhaltsansprüche über-

prüft und neu berechnet werden sollten. Das kann sich

durchaus lohnen – denn wer will schon zu viel bezahlen

oder zu wenig erhalten?

 

         -        Abänderung bestehender Unterhaltstitel

Wenn sich Änderungen im Unterhalt ergeben heißt das

nicht, dass damit der ursprüngliche Titel (Jugendamts-

urkunde, notarielle Urkunde, Beschluss des Familien-

gerichts usw.) automatisch ungültig ist. Im Gegenteil. Man

muss diesen Titel vielmehr in einem förmlichen Verfahren

abändern lassen. Für Unterhaltssachen besteht vor dem

Familiengericht aus guten Gründen Anwaltszwang, weil

die dafür geltenden Verfahrensregeln in der Regel nur von

den Profis beherrscht werden.

 

         -        Sorgerecht für minderjährige Kinder

Bei voneinander geschiedenen Eheleuten, die gemeinsame

minderjährige Kinder haben, ist alles, was unter dem Ober-

begriff „Sorgerecht“ zusammengefasst ist, oft ein konflikt-

beladenes Thema. Hier geht es unter anderem um Fragen

wie „Welchen Namen soll das Kind haben?“, Welchen Kinder-

garten/Kinderhort darf/soll das Kind besuchen?“, „Wo soll

das Kind wohnen und leben?“, „In welche Schule soll/darf das

Kind gehen?“, „In welche Lehre darf/soll das Kind gehen?“,

„Welche ärztliche Behandlung/Operation soll/darf das Kind

haben?“, „Wie ist das Vermögen des Kindes zu verwalten?“.
In den Fällen, in denen sich die Eltern nicht einigen können,

ist eine Beratung durch den Fachanwalt empfehlenswert,

damit die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Möglich-

keiten nicht aus dem Bauch heraus, sondern aufgrund der

bestehenden Rechtslage geklärt werden können.

 

         -        Umgangsrecht mit minderjährigen Kindern

Das Thema Umgangsrecht ist regelmäßig mit vielen Emo-

tionen besetzt – geht es doch um den Kontakt mit dem

Kind für denjenigen Elternteil, der nicht in häuslicher Ge-

meinschaft mit ihm lebt. Wie darf ein solcher „Umgang“

aussehen? Wie häufig darf/soll ein Umgang sein? Und

was hat das alles mit dem Zauberwort „Kindeswohl“ zu

tun, das vom Gesetz als oberste Maxime für solche

Fragstellungen bezeichnet wird. Auch hier führt meistens

kein Weg an einer Beratung durch den Fachmann vorbei.

 

-        Berechnung und Geltendmachung von Ansprüchen
                   auf Zugewinnausgleich

Ob es am Ende einer Ehe zwischen den geschiedenen Ehe-

leuten überhaupt einen Anspruch auf Zugewinnausgleich gibt,

hängt zunächst einmal davon ab, welchen „Güterstand“ die

Eheleute für ihre Ehe gewählt hatten. Es kann auch sein, dass

die geschiedenen Eheleute einen Ehevertrag geschlossen

haben, in dem Regelungen zu dem Thema getroffen wurden.

Aber auch wenn schließlich feststeht, dass ein Anspruch auf

Zugewinnausgleich besteht, ist noch lange nicht klar, wie hoch

dieser Anspruch ist. Hier stehen dann Fragen der Bewertung

von Vermögenswerten im Vordergrund, die dann bei der Be-

rechnung: des jeweiliges Endvermögens bzw. des jeweiligen

Anfangsvermögens der beiden geschiedenen Ehepartner zum

Einsatz kommen.

 

         -        Gestaltung von Ehescheidungsvereinbarungen unter

                   Berücksichtigung der notwendigen Aspekte

Am Ende einer Ehe wird es oftmals eine Einigung der Eheleute

darüber geben, wie die (rechtlichen) Folgen der Ehescheidung

aussehen sollen. Aber nicht alles kann man rechtsverbindlich

vereinbaren – vor allem wenn es inhaltlich allzu „unfair“ zugeht.

Solche Scheidungsfolgenvereinbarungen werden von den Ge-

richten nämlich einer zweifachen Kontrolle unterworfen – zum

einen, ob der Inhalt überhaupt rechtlichen Bestand hat. Wenn

schon dies nicht der Fall ist, ist die Vereinbarung unwirksam.

Aber auch bei Scheidungsfolgenvereinbarungen, die rechtlichen

Bestand haben, prüft das Gericht in einem zweiten Schritt zu-

sätzlich, ob ein Vertragspartner sich auf eine bestimmte Rege-

lung auch tatsächlich berufen kann (so genannte Ausübungs-

kontrolle) oder ob dieses Berufen sich als „treuwidrig“ darstellt.

Deshalb ist es wichtig, dass man solche Scheidungsfolgenver-

einbarungen so gestaltet, dass sie einer solchen doppelten

Kontrolle eines Gerichts standhalten. Dazu ist natürlich die

Expertise eines Fachmannes unerlässlich.

 

         -        Eheverträge

Es kann durchaus hilfreich sein, wenn sich die (angehenden)

Eheleute Gedanken darüber machen, wie sie ihre Ehe ausge-

stalten wollen und was gelten soll, wenn die Ehe nicht „hält“.

Man kann da zwar alles Mögliche vereinbaren, aber es gibt

Rechtsregeln, die sagen, dass nicht alles, was man verein-

baren kann, auch „in Ordnung“ ist, so dass es ggf. Jahre spä-

ter einer richterlichen Nachprüfung standhält. Und nichts ist

unangenehmer, als sich auf eine solche Vereinbarung ver-

lassen zu haben und am Ende von einem Gericht gesagt

zu bekommen, dass das alles nicht gilt. Deshalb sollte man

schon um unangenehme Überraschungen vorzubeugen,

vorher den Inhalt einer solchen Vereinbarung mit einem

Fachmann gründlich besprechen.

 

 

Mit diesen unmittelbaren Bereichen des Familienrechts hängen vielfach folgende Rechtsbereiche zusammen, die ebenfalls zu meiner Tätigkeit gehören:

 

         -        erbrechtliche Bezüge zum Familienrecht

Erben und Vererben geschieht meistens innerhalb der Familie.

Oft will man sich aber nicht auf die gesetzlichen Vorschriften

beschränken lassen und will seinen Nachlass nach eigenen

Vorstellungen regeln. Fragen wie Erbeinsetzung, Pflichtteil,

Vermächtnis oder die Anordnung einer Nachlassverwaltung

stehen hier meistens im Vordergrund.

 

         -        gesellschaftsrechtliche Bezüge zum Familienrecht

Häufig sind wir nicht nur Einzelpersonen, sondern auch als

Teilhaber, als Gesellschafter oder als Mitglied mit Genossen-

schaften, Vereinen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)

oder mit Kapitalgesellschaften verbunden. Daraus ergeben

sich natürlich besondere Fragestellungen in Bezug auf Ehe

und Familie.

 

         -        arbeitsrechtliche Bezüge zum Familienrecht

Schon in völlig intakter Ehe ergeben sich zum Beispiel bei

den Themen Erziehungsurlaub, Teilzeitbeschäftigung oder

Wiedereinstieg entsprechende Beziehungen zum Arbeits-

recht. Aber auch zum Ende einer Ehe, wenn ein Ehepartner

beim anderen bzw. in der Firma des anderen Ehepartners

angestellt ist, treffen oftmals arbeitsrechtliche Fragestel-

lungen auf.

 

         -        mietrechtliche Bezüge zum Familienrecht

Regelmäßig stehen beide Eheleute als Vertragspartner im

(Wohnraum-)Mietvertrag. Das ändert sich auch nicht dadurch,

dass die Eheleute getrennt leben oder geschieden sind und

sich untereinander darüber einig sind, dass nur der eine Ehe-

partner den Mietvertrag alleine weiterführen soll. Für den Ver-

mieter sind nach wie vor beide Personen seine Vertragspartner,

auch wenn diese beiden seit Jahren geschieden sind. Wer

zahlt (rückständige) Mieten, Nebenkosten, Schäden oder

Schönheitsreparaturen? Wie wickelt man ein solches Miet-

verhältnis ab, wenn der zweite Ehepartner auch ausziehen

will? Wie kommt man aus einem Mitvertrag „heraus“, den

man gar nicht mehr in Anspruch nimmt? Alles Fragen, die

das Mietrecht direkt mit dem Familienrecht verbindet.

 

         -        sozialrechtliche Bezüge zum Familienrecht

Wer bei „Sozialrecht“ nur an die Sozialhilfe denkt, über-

sieht leider den Hauptteil. Zum Sozialrecht gehört viel

mehr: Zum Beispiel die Ausbildungsförderung, die Ar-

beitsförderung, die Grundsicherung für Arbeitssuchende,

die Grundsicherung im Alter, die gesetzliche Kranken-

versicherung, die gesetzliche Pflegeversicherung, die

gesetzliche Unfallversicherung, die gesetzliche Renten-

versicherung, das Erziehungsgeld, das Wohngeld, die

Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und auch die

Sozialhilfe. Was dies alles mit dem Familienrecht zu tun

hat? Jedermann – und damit auch Mitglieder von Fami-

lien – kann in die Situation kommen, eine oder mehrere

dieser sozialen Leistungen in Anspruch nehmen zu wollen

oder zu müssen. Und damit sind wir schon mitten im Fa-

milienrecht: Inwieweit sind diese Leistungen im Unterhalt

anrechenbar? Ist man verpflichtet, solche Leistungen zu

beantragen? Werden die Leistungen in der richtigen Höhe

gewährt? Alles Fragen, die direkt oder indirekt mit dem

Familienrecht in Verbindung stehen.

 

         -        steuerrechtliche Bezüge zum Familienrecht

Es stimmt schon: Überall dort, wo es um Geld geht, ist das

Finanzamt nicht weit. Das gilt nicht nur beim Einkommen

und der zugehörigen Einkommensteuer. Auch Renten

unterliegen der Einkommensteuer. Aber es ist auch die

Steuerersparnis beim so genannten „begrenzten Realsplit-

ting“ im Ehegatten-Unterhaltrecht zu berücksichtigen, oder

die „latenten Steuern“, die bei der Bewertung von Vermö-

gensteilen (wie Immobilien, Firmen, Aktienpaketen usw.)

eine wichtige Rolle spielen. Es gilt deshalb: Familienrecht

und Steuerrecht sind oft sehr nahe Verwandte.

 

         -        Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Nicht alle Paare, die zusammenleben, sind verheiratet. Im

Sozial(hilfe)recht werden sie als „Bedarfsgemeinschaft aber

oft so behandelt. Und welche Ansprüche haben die Partner,

wenn es um die Trennung geht? Was gilt, wenn gemeinsame

minderjährige Kinder da sind? Welche Regelungen gibt es

für Familien ohne Trauschein?

 

 

 

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